Willkür des BOD
12.12.2006, Gästebuch Hundelobby e.V., T. Jepsen
Hier mal ein Beispiel aus Lokstedt zum Umgang des BOD mit Hundebesitzern in Form einer Aufsichtsbeschwerde:
(1) Hiermit erhebe ich Aufsichtsbeschwerde betreffend einen Mitarbeiter des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Tagebuchnummer: XYZ (Mann mit kräftiger Statur, kurzem Haar und plumpen Auftreten) und verlange eine Gegendarstellung.
Ich bin mit der Verwarnung mit Verwarngeld nicht einverstanden.
Ich bin beim Betreten der Anlage „Deelwisch“ zum ersten Mal von Mitarbeitern des BOD angesprochen worden.
Allen mir bekannten Hundehaltern (die ich namentlich benennen kann), die in diesem Gebiet an diesem Tag von Ihren Mitarbeitern angesprochen worden sind, ist lediglich eine mündliche Verwarnung erteilt worden.
In diesen Fällen lagen exakt die gleichen Umstände vor.
Ihre Mitarbeiter dürfen nicht in einem Fall willkürlich von der Verfolgung absehen bzw. diese nur mit einer mündlichen Verwarnung ahnden und in einem anderen Fall ein Verwarngeld festlegen.
Hier hat der betreffende Mitarbeiter des BOD – der sich leider namentlich nicht vorgestellt hat- aber sicher aus der Tagebuchnummer zu ermitteln ist - einen wesentlichen Grundsatz zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erheblich verletzt – den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Ich war zu dem Zeitpunkt in Begleitung eines Bekannten und einer weiteren Hundehalterin.
Mein Bekannter regte sich etwas über die Vorgehensweise des besagten Mitarbeiters auf, der einem das Gefühl verlieh, man sei ein Schwerverbrecher.
Der Mitarbeiter des BOD sagte mir daraufhin wörtlich: „Hätte ihr Bekannter nicht gepöbelt, hätten Sie von mir kein Bußgeld bekommen.“
Für diese Aussage habe ich zwei Zeugen.
Es kann doch nicht sein, dass man für die Handlung anderer Personen verantwortlich gemacht wird.
Ein willkürlicheres und unverhältnismäßigeres Verwaltungshandeln habe ich in meiner gesamten Laufbahn des öffentlichen Dienstes noch nicht erlebt.
In dieser Hinsicht bitte ich dringend darum, ihre BOD-Mitarbeiter besser zu schulen.
Der besagte Mitarbeiter
a) kannte den Unterschied zwischen Bußgeld und Verwarngeld nicht
b) erteilte mir mündlich ein Bußgeld (ich denke nicht einmal, dass er berechtigt ist, einen Bußgeldbescheid zu unterschreiben)
c) war nicht in der Lage, deeskalierend auf die Situation einzuwirken. Hierzu musste eine seiner Kolleginnen einschreiten, die die Situation dann hervorragend im Griff hatte und sehr freundlich auftrat.
d) drohte meinem Bekannten mit den Worten „Sie nehme ich mir gleich noch vor!“
Für all diese Äußerungen des Mitarbeiters habe ich Zeugen, die ich auf Wunsch namentlich benennen kann.
Nur am Rande: Aufgrund eines solchen Auftretens ist eine mir bekannte ältere Dame mit Dackel zukünftig ihrer einzigen Lebensfreude und sozialem Kontakt beraubt, weil sie sich aufgrund eines derartigen Auftretens ihrer Mitarbeiter nicht mehr traut, mit ihrem Hund in der Anlage spazieren zu gehen.
Die Dame hat von einem Mitarbeiter des BOD zu hören bekommen:
„Sie möchte ich hier nicht mehr sehen.“
Vermutlich hat er gesagt „Sie möchte ich hier nicht mehr unangeleint sehen.“
Und sie wird es aufgrund ihres Alters nicht richtig verstanden haben und ist nun eingeschüchtert.
Gerade für ältere Menschen ist dies die einzige Möglichkeit, nicht zu vereinsamen und soziale Kontakte zu pflegen.
Es kann und darf nicht angehen, dass solche liebenswerten Menschen durch grobes Auftreten ihrer Mitarbeiter ins soziale Abseits gedrängt werden.
Beim Betreten der Anlage Deelwisch war kein Schild mit der Aufschrift „Hunde sind anzuleinen“ (wie im gegenüberliegenden Park) aufgestellt, so dass ich davon ausgegangen bin, dass Hunde dort nicht anzuleinen sind.
Daraufhin wurde ich von ihren Mitarbeitern quasi überfallen und mit „wörtlich Bußgeld“ bedroht.
Es handelt sich bei dem Gebiet nicht um eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage.
Ich war im Glauben, dass es hier nicht verboten sei, meinen Hund kurzzeitig abzuleinen.
Meiner Ansicht nach hat ihr Mitarbeiter nicht verhältnismäßig gehandelt.
Es fand keine Abwägung statt zwischen der Schwere der Tat (kurzzeitiges Ableinen), der Bedeutung einer evtl. Ordnungswidrigkeit (Gefährdung der öffentlichen Ordnung – Wodurch ?
Durch einen kurzzeitig abgeleinten Beagle in einer nicht geschützten Grünanlage, in der nur Hundehalter anzutreffen sind?) und der Mittel-/Zweckrelation (einem wird eine mündliche Verwarnung erteilt, anderen ein Verwarngeld, wieder anderen mit Bußgeld gedroht).
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich mit vielen Punkten des Hundegesetzes konform gehe.
Auch den Hundeführerschein habe ich selbstverständlich schon gemacht.
Der Hund ist mit Mikrochip gekennzeichnet, ich habe von Anfang an eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen und eine Anmeldung beim Hunderegister vorgenommen.
All diese Punkte unterstütze ich.
Das von mir beschriebene Auftreten ihrer BOD – Mitarbeiter kann ich nicht unterstützen.
Ich bitte Sie daher um eine Gegendarstellung und erhebe Aufsichtsbeschwerde betreffend den besagten BOD- Mitarbeiter.
Ich halte es zudem für dringend notwendig, dass der Bezirk Eimsbüttel nun endlich nachrückt, und Flächen wie das Deelwisch für Hundehalter mit Hundeführerschein frei gibt.
Sollte das nicht geschehen, laufen zukünftig nur noch unausgeglichene, sozial gestörte Hunde herum.
----------------------------------------------------------------
(2) Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider hilft diese meiner Beschwerde nicht in vollem Umfang ab, so dass ich meine Dienstaufsichtsbeschwerde aufrecht halte.
Ich bin mit der Verwarnung nicht einverstanden und erwäge bei Nichtrücknahme bzw. nicht erfolgter Gegendarstellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, da hier wesentliche Mängel im Verwarnungsverfahren liegen.
Hierzu verweise ich auf die zunächst erfolgte „Bußgeldandrohung“ des BOD – Mitarbeiters, seine Aussage, das Bußgeld nur zu verhängen, weil mein Bekannter „gepöbelt“ hat, die mir dann zugestellte Verwarnung mit Verwarngeld und die daraufhin durch Sie erteilte Verwarnung ohne Verwarngeld, die Sie auf den Verstoß gegen ein „Gesetz“ zum Schutz der Grün – und Erholungsanlagen stützen.
Abgesehen davon, dass Sie in Ihrem ersten Schreiben noch von einer Verordnung und nicht wie nun in Ihrer Antwort auf meine Beschwerde von einem Gesetz sprachen, bin ich als Bürger der Stadt Hamburg nun doch einigermaßen verwirrt.
Diese Verwirrung resultiert aus der sehr undurchsichtigen Informationsflut, die Sie dem Bürger neben der zusätzlichen erheblichen finanziellen Belastung durch Hundeführerschein und Verwarngelder zumuten:
Auf der Homepage der Stadt Hamburg stellen Sie dem Bürger unter dem Punkt „Hundegesetz: Klare Regeln für den Umgang mit Hunden in Hamburg“ unterschiedliche Downloads zur Verfügung.
In allen drei Dateien
1. „Was ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger?“
2. „Drucksache des Senats zum Gesetzentwurf über das Halten und Führen von Hunden“
3. „Gesetzentwurf zum Hundegesetz“
heißt es in Bezug auf die Befreiung von der Anleinpflicht: „Diese Befreiung gilt auch auf den Wegen in Grün – und Erholungsanlagen.“
Das sind die Informationen, die Sie dem Bürger aktuell zur Verfügung stellen.
Eine darüber hinausgehende Information (z.B. ein Anschreiben mit den konkreten Regelungen an alle steuerlich angemeldeten Hundebesitzer) habe ich nicht erhalten.
Nun aber werfen Sie mir vor, gegen ein „Gesetz“ zum Schutz der Grün – und Erholungsanlagen verstoßen zu haben.
Dieses Gesetz bzw. richtiger diese Verordnung ist nun kurioserweise nicht einmal mit den unterschiedlichsten Suchbegriffen auf den Internetseiten der Stadt Hamburg zu finden.
Bitte erklären Sie mir, wie ich alle Regelungen dieses Gesetzes befolgen soll, wenn
a) ich es nicht auf Ihrer Homepage finde,
b) Sie auf Hinweisschilder in diesem Zusammenhang gänzlich verzichten (Ihre Aussage: „Eine Pflicht der Gemeinde, die Regelungen und Vorschriften aus dem Gesetz und der Verordnung durch Hinweise darzustellen, besteht nicht.“) und
c) Sie widersprüchliche Informationen ins Internet stellen (siehe oben).
Ich weise daraufhin, dass das Amtsgericht Altona in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, dass die Gemeinde verpflichtet ist, den Bürger durch Hinweisschilder über die Anleinpflicht zu informieren!
Hier möchte ich Sie fragen, ob die „Weltstadt“ Hamburg beispielsweise von Touristen, die sich in Hamburg mit Hund bewegen, erwartet, dass diese die Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen kennen, bevor sie sich in Hamburg „erholen“?
In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den von mir in meiner Beschwerde geschilderten Fall mit der älteren Dame verweisen und hoffe, dass diese sich in ihrem hohen Alter mit dem Internet auseinandergesetzt und die Verordnung zum Schutz der Grün – und Erholungsanlagen gefunden und sich damit intensiv auseinandergesetzt hat, denn andernfalls kann sie sich wohl in der Grünanlage mit ihrem 15 Jahre alten Dackel nicht mehr erholen.
Sie merken in Ihrem Schreiben an, dass Ihr BOD – Mitarbeiter Ihnen gegenüber erklärt habe, sich aus der Situation heraus unangemessen geäußert zu haben und nehmen daraufhin das Verwarngeld zurück.
Insofern sehe ich meinen Vorwurf der Willkür (anderen Hundebesitzern wurde am gleichen Tag nur eine mündliche Verwarnung ausgesprochen / Nachweisliche Aussage „Ich erteile Ihnen ein Bußgeld, weil Ihr Bekannter gepöbelt hat“) in diesem Fall bestätigt.
Nun frage ich mich, warum Sie ein solches Verhalten dann nicht logisch schlussfolgernd rügen.
Sie erklären Ihr Absehen von einer Rüge mit den fast in jedem Fall erheblichen Anfeindungen, denen Ihre Mitarbeiter ausgesetzt sind.
Dies kann ich so nicht hinnehmen. Ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, den Einzelfall zu betrachten und diesem verhältnismäßig und gleichbehandelnd gegenüberzutreten.
In diesem Einzelfall hat sich der BOD – Mitarbeiter – wie er ja Ihnen gegenüber selber eingesteht und wofür ich auch zwei Zeugen habe – falsch und nachweislich willkürlich verhalten.
Ich bitte Sie also, die Verwarnung zurück zu nehmen und mir eine Information über die Erteilung einer Rüge gegenüber dem BOD - Mitarbeiter zukommen zu lassen.
Zudem bitte ich um Zusendung der Verordnung zum Schutze der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und um einen Nachweis darüber, dass es sich bei einem Landschaftsschutzgebiet um eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage handelt.
